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StGH 2/16 Verkündung einer Entscheidung am 8. August 2017



StGH 2/16

Pressemitteilung

zur Verkündung einer Entscheidung am 8. August 2017

Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs

im Organstreitverfahren

wegen Auskunftserteilung gemäß Art. 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat am 8. August 2017 sein Urteil im Organstreitverfahren wegen der Behandlung einer Dringlichen Anfrage der FDP-Fraktion sowie eines einzelnen Abgeordneten seitens der Niedersächsischen Landesregierung verkündet.

Gegenstand des Organstreitverfahrens war die Frage, ob die Kultusministerin ihre Auskunftspflicht aus Art. 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) durch ihre Antwort auf eine Zusatzfrage zu der Dringlichen Anfrage der FDP-Fraktion vom 18. Januar 2016 ("Wie sieht die Unterrichtsversorgung aktuell in Niedersachsen aus?" - LT-Drs. 17/4992) verletzt hat.

Der Staatsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Antrag des Abgeordneten Försterling bereits unzulässig und der Antrag der FDP-Fraktion unbegründet ist.

Die Unzulässigkeit der Organklage des Abgeordneten Försterling ergibt sich daraus, dass die maßgebliche Zusatzfrage eine Zusatzfrage der FDP-Fraktion und nicht des genannten Abgeordneten gewesen ist. Ihm fehlt daher die Antragsbefugnis.

Der Antrag der FDP-Fraktion ist unbegründet. Die Antwort auf die 5. Zusatzfrage der FDP-Fraktion unterliegt wegen eines Verstoßes dieser Zusatzfrage gegen § 48 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 der Geschäftsordnung des Landtages (GO LT) nicht der verfassungsgerichtlichen Überprüfung im Organstreitverfahren. Nach dieser Vorschrift müssen Zusatzfragen zur Sache gehören und sie dürfen den Inhalt der ursprünglichen Dringlichen Anfrage nicht auf andere Gegenstände ausdehnen. Eine Zusatzfrage, die diese Anforderungen nicht erfüllt, unterliegt schon nicht dem Schutzbereich des Art. 24 Abs. 1 NV. Durch eine in diesem Sinne unzulässige Zusatzfrage wird auch eine Antwortpflicht der Landesregierung, die am Maßstab des Art. 24 Abs. 1 NV zu messen wäre, nicht ausgelöst.

Die 5. Zusatzfrage stand nicht im Einklang mit den Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages. Gegenstand der Dringlichen Anfrage vom 18. Januar 2016 war die aktuelle Unterrichtsversorgung in Niedersachsen. Auch wenn das Themenfeld der Unterrichtsversorgung in Niedersachsen sehr weit ist, war der konkrete Frageninhalt doch beschränkt: Die FDP-Fraktion wollte aktuelle statistische Angaben zur landesweiten Unterrichtsversorgung erlangen (Fragen 1 und 3) und Gründe für etwaige Änderungen in der Unterrichtsversorgung seit dem Regierungswechsel 2013 erfahren (Frage 2). Gegenstand der 5. Zusatzfrage war hingegen, welcher Mitarbeiter des Kultusministeriums aus welchen Gründen die Weisung erteilt hat, eine konkrete Lehrkraft von der Oberschule in Badenhausen an das Theodor- Heuss-Gymnasium zu versetzen. Ein Zusammenhang zwischen der 5. Zusatzfrage und der Dringlichen Anfrage bestand allein darin, dass die Versetzung einer Lehrkraft stets auch die Unterrichtsversorgung an den betroffenen Schulen berührt. Ein allgemeiner thematischer Zusammenhang genügt aber nicht den Anforderungen des Art. 48 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 GO LT. Als Zusatzfragen sind regelmäßig nur Nachfragen im engeren Sinne zulässig, die in Folge einer unzureichenden oder als unzureichend empfundenen Antwort auf die vorausgegangene Dringliche Anfrage gestellt werden. Nur dieses Verständnis wird dem in der Geschäftsordnung des Landtages angelegten System von Dringlicher Anfrage, Antwort und Zusatzfrage gerecht, das auf eine lebendige Debatte im Plenum ausgerichtet ist und die begrenzten zeitlichen Ressourcen der parlamentarischen Debatte berücksichtigt.


Gehört die 5. Zusatzfrage zu der Dringlichen Anfrage danach nicht zur Sache und dehnt sie die ursprüngliche Frage auf andere Gegenstände aus, verstößt sie gegen § 48 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 GO LT und löst eine Antwortpflicht der Landesregierung nach Art. 24 Abs. 1 NV nicht aus.

Eine gleichwohl gegebene Antwort der Landesregierung ist einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Landesregierung kann sich im Organstreitverfahren wegen Verletzung ihrer Antwortpflicht auf die Unzulässigkeit der Zusatzfrage auch dann berufen, wenn sie die Zusatzfrage zuvor im parlamentarischen Raum beantwortet hat. Dem steht auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium nicht entgegen. Der allgemeine Grundsatz des venire contra factum proprium, der bedeutet, dass man sich bei der Rechtsausübung nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen darf, gilt zwar auch im Verfassungs- und Verfassungsprozessrecht. Eine Anwendung scheidet hier aber deshalb aus, weil es auf Seiten der Landesregierung an einem vertrauensbegründenden Verhalten und auf Seiten der Fragestellerin an einer Schutzbedürftigkeit fehlt.

Die Geschäftsordnung des Landtags sieht keine Obliegenheit der Landesregierung vor, Antworten auf unzulässige Zusatzfragen unverzüglich zu verweigern oder die Unzulässigkeit einer Zusatzfrage unverzüglich zu rügen. Die Bewertung einer Zusatzfrage als unzulässig wird häufig näherer Abwägung und Prüfung bedürfen, für die im Parlamentsbetrieb kein Raum ist. Die Landesregierung setzt mit einer Antwort auf eine - später als unzulässig erkannte - Zusatzfrage daher keinen Vertrauenstatbestand, der die spätere Berufung auf die Unzulässigkeit der Zusatzfrage treuwidrig erscheinen lässt.

Darüber hinaus fehlt es auch an der Schutzbedürftigkeit einer Fragestellerin, die mit ihrer Zusatzfrage den Gegenstand der Dringlichen Anfrage verlassen und auf einen anderen Gegenstand ausgeweitet hat. In einem solchen Fall muss die Fragestellerin damit rechnen, dass die Zulässigkeit ihrer Frage im Zuge der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung um die gegebene Antwort noch geprüft wird und diese Prüfung zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit der Zusatzfragen führen kann. Der Fragestellerin hätten hier im Übrigen andere parlamentarische Auskunftsrechte zur Verfügung gestanden, um eine verfassungsgerichtlich überprüfbare Antwort auf ihre Frage zu dem Versetzungsverfahren zu erhalten. Es bedurfte insofern nicht des Weges über eine Zusatzfrage zu einer Dringlichen Anfrage.

Dr. van Nieuwland

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.08.2017

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