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Der Niedersächsische Staatsgerichtshof entscheidet
- über die Auslegung der Niedersächsischen Verfassung bei Streitigkeiten oberster Landesorgane (Art. 54 Nr. 1 NV)
- bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden (Art. 54 Nr. 2 NV)
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (Art. 54 Nr. 3 NV)
- über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Niedersächsischen Verfassung auf Vorlage eines Gerichts (Art. 54 Nr. 4 NV)
- über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden oder Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz (Art. 54 Nr. 5 NV)
- über Abgeordnetenanklagen (Art. 17 Nr. 1 NV)
- über Anklagen gegenüber Mitgliedern der Landesregierung (Art. 40 Nr. 1 NV)
- über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder Mitgliedschaft im Landtag betreffen (§ 8 Nr. 1 StGHG).
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