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Niedersächsischer Staatsgerichtshof

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Grundlagen
Zuständigkeit
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Zuständigkeit des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof entscheidet

  • über die Auslegung der Niedersächsischen Verfassung bei Streitigkeiten oberster Landesorgane (Art. 54 Nr. 1 NV)
  • bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden (Art. 54 Nr. 2 NV)
  • bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (Art. 54 Nr. 3 NV)
  • über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Niedersächsischen Verfassung auf Vorlage eines Gerichts (Art. 54 Nr. 4 NV)
  • über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden oder Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz (Art. 54 Nr. 5 NV)
  • über Abgeordnetenanklagen (Art. 17 Nr. 1 NV)
  • über Anklagen gegenüber Mitgliedern der Landesregierung (Art. 40 Nr. 1 NV)
  • über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder Mitgliedschaft im Landtag betreffen (§ 8 Nr. 1 StGHG).

 

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