Text Logo Niedersächsischer Staatsgerichtshof Niedersachsen klar Logo

Entscheidung des Nds. Staatsgerichtshofs durch Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs im Wahlprüfungsverfahren der Partei "Die Friesen"

Die Partei "Die Friesen" hatte 2008 erfolglos an den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag teilgenommen. In einem Wahleinspruch und einer folgenden Wahlprüfungsbeschwerde hatte sie geltend gemacht, sie habe als nationale Minderheit von der 5%-Sperrklausel des Niedersächsischen Wahlgesetzes freigestellt werden müssen. Die Wahlprüfungsbeschwerde hatte der Niedersächsische Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 15. April 2010 ‑ StGH 2/09 ‑ als offensichtlich unbegründet verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hatte der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass Ausnahmen von der in der Niedersächsischen Verfassung verankerten Sperrklausel für nationale Minderheiten verfassungsrechtlich nicht geboten seien. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthalte keine Sonderrechte für nationale Minderheiten. Selbst das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten begründe keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers, Ausnahmen von Sperrklauseln zugunsten nationaler Minderheiten vorzusehen.

Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs hat die Partei "Die Friesen" mit einer sogenannten Individualbeschwerde den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Darin hat sie nach Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK die Anwendung der Sperrklausel auf ihren Fall gerügt und vorgetragen, dass die Friesen den Status der nationalen Minderheit im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten genössen. Sie hat ferner nach Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK und Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK gerügt, dass ihr keine wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen die Verletzung ihrer Konventionsrechte zur Verfügung gestanden habe. Sie habe auch kein faires Verfahren vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof erhalten, da dieser ohne mündliche Verhandlung und ohne gründliche Prüfung des Sachverhalts entschieden habe.

Eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat in einer Entscheidung vom 28. Januar 2016 ‑ 65480/10 ‑ nun festgestellt, dass die Beschwerde der Partei "Die Friesen" wegen einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 13 EMRK bereits unzulässig ist. Die Möglichkeit der Anrufung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs sei ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne dieser Bestimmung. Eine mündliche Verhandlung in Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren werde auch von Art. 6 EMRK nicht gefordert, weil dieser insoweit keine Geltung beanspruche. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Die Bestimmungen des niedersächsischen Landeswahlrechts, insbesondere die 5%-Sperrklausel, verletzten Rechte der Partei "Die Friesen" aus Art. 14 EMRK nicht. Sie werde nicht anders als alle anderen kleinen Parteien behandelt. Ausnahmeregelungen in anderen Bundesländern hätten über deren Grenzen hinaus keine Wirkungen. Aus dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ergebe sich keine konkrete Verpflichtung zum Abbau von Wahlschwellen; es bestehe vielmehr ein weites Ermessen, wie das Ziel der Förderung der effektiven Beteiligung von Angehörigen nationaler Minderheiten an öffentlichen Angelegenheiten erreicht werden könne.

Gegen diese Entscheidung kann die Partei "Die Friesen" Antrag auf Verhandlung der Sache vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellen.

Dr. van Nieuwland

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.02.2016

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln