Der Staatsgerichtshof ist nur in den von der Niedersächsischen Verfassung vorgesehenen Verfahren zur Entscheidung befugt. Eine Verfassungsbeschwerde von Bürgern gibt es in Niedersachsen nicht; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegeben.
Statthafte Verfahren sind:
Vorlage eines Gerichts zur Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Niedersächsischen Verfassung - sog. Konkrete Normenkontrollen -
(vgl. Art. 54 Nr. 4 NV sowie § 8 Nr. 9 NStGHG und § 35 NStGHG)
Verfassungsbeschwerden von Kommunen
(vgl. Art. 54 Nr. 5 NV sowie § 8 Nr. 10 NStGHG und § 36 NStGHG)
Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung - sog. abstrakte Normenkontrollen -
(vgl. Art. 54 Nr. 3 NV sowie § 8 Nr. 8 NStGHG und § 33 NStGHG)
Streitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen bzw. gleichgestellten Beteiligten - sog. Organstreitigkeiten -
(vgl. Art. 54 Nr. 1 NV sowie § 8 Nr.6 NStGHG und § 30 NStGHG)
Streitigkeiten zu Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheide
(vgl. Art. 54 Nr. 2 NV sowie § 8 Nr. 7 NStGHG und § 31 NStGHG)
Wahlprüfungsbeschwerden
(vgl. Art. 11 Abs. 4 NV sowie § 8 Nr. 1 NStGHG und § 22 NStGHG)
Antrag eines Gerichts wegen Verfassungsmäßigkeit eines Untersuchungsauftrags
(vgl. Art. 27 Abs. 7 NV sowie § 8 Nr. 5 NStGHG und § 27 NStGHG)
Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied des Landtags
(vgl. Art. 17 Abs. 1 NV sowie § 8 Nr. 2 NStGHG und § 23 NStGHG)
Anklagen des Landtags gegen ein Mitglied der Landesregierung
(vgl. Art. 40 Abs. 1 NV sowie § 8 Nr. 3 NStGHG und § 23 NStGHG)
Selbstreinigungsverfahren auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung
(vgl. Art. 40 Abs. 3 NV sowie § 8 Nr. 4 NStGHG und § 26 NStGHG)
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof ist das Verfassungsgericht des Landes Niedersachsen. Wie Landtag und Landesregierung ist der Staatsgerichtshof ein Verfassungsorgan (vgl.
§ 1 Abs. 1 NStGHG).
Er spricht Recht und gehört deshalb zur Rechtsprechung, der sog. „dritten Gewalt" (vgl. Art. 54, 55 NV). Im Rahmen seiner Zuständigkeiten wacht der Staatsgerichtshof über die Einhaltung der Niedersächsischen Verfassung und gewährt Rechtsschutz.
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreter werden vom Landtag gewählt (vgl. Art. 55 Abs. 2 VN und § 3 Abs. 1 NStGHG) und von der Landesregierung ernannt (vgl. § 4 Abs. 1 NStGHG).
Der Staatsgerichtshof entscheidet regelmäßig durch neun (vgl. § 1 Abs. 2 NStGHG), mindestens durch sieben Mitglieder (vgl. § 9 Abs. 2 NStGHG). Den Vorsitz führt die Präsidentin bzw. der Präsident (vgl. § 9 Abs. 1 NStGHG).
Seinen Sitz hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg (vgl. Art. 55 Abs. 5 VN).
Niedersachsen ist ein demokratischer Rechtsstaat (vgl. Art. 1 Abs. 2 NV). Ein Rechtsstaat muss für Recht sorgen. Recht zu sprechen ist somit Aufgabe des Staats und Rechtsprechung die Ausübung von Staatsgewalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 NV).
Im demokratischen Staat ist das Volk Ursprung jeder Staatsgewalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV). Recht wird deshalb im Namen des Volkes gesprochen (vgl. Art. 51 Abs. 1 NV).
Rechtsprechung zielt auf Beachtung des Rechts. Auch Regierung und Verwaltung (Exekutive), selbst die Gesetzgebung und damit auch die Parlamente (Legislative) haben das Recht zu beachten (vgl. Art. 2 Abs. 2 NV).
Die Gerichte sind eine besondere Einrichtung des Staates (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 NV). Sie nehmen die Aufgabe der Rechtsprechung wahr (vgl. Art. 51 Abs. 1 NV). Unabhängig von Exekutive und Legislative sollen sie als „dritte Gewalt" (Judikative) die Befolgung des Rechts sichern (vgl. Art. 51 Abs. 4 NV) und Rechtsschutz gewähren.
Der Staatsgerichtshof hat als Verfassungsgericht besondere Aufgaben. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten wacht er über die Einhaltung der Niedersächsischen Verfassung.
Jeder bedarf des Schutzes seiner Rechte. Dieser Schutz ist Aufgabe der Rechtsprechung und wird von den Gerichten gewährleistet.
Der rechtlichen Auseinandersetzungen der Menschen untereinander, aber auch der Strafverfahren nehmen sich die Zivil- und Strafgerichte (sog. ordentliche Gerichtsbarkeit) an. Um Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen kümmern sich die Arbeitsgerichte (sog. Arbeitsgerichtsbarkeit). Mit Steuerangelegenheiten sind vor allem die Finanzgerichte befasst (sog. Finanzgerichtsbarkeit). Sozialrechtliche Belange werden bei den Sozialgerichten (sog. Sozialgerichtsbarkeit), alle anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsfragen bei den Verwaltungsgerichten verhandelt (sog. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist die Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen. Er gewährleistet in besonderen Verfahren die Einhaltung der Niedersächsischen Verfassung. Damit hebt er sich von den übrigen Gerichtsbarkeiten ab.
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreter werden vom Landtag gewählt (vgl. Art. 55 Abs. 2 VN und § 3 Abs. 1 NStGHG) und von der Landesregierung ernannt (vgl. § 4 Abs. 1 NStGHG). Sie üben ein Ehrenamt aus und erhalten eine Aufwandsentschädigung (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 NStGHG). In ihren Entscheidungen sind die Mitglieder unabhängig und frei von Vorgaben (vgl. § 1 Abs. 1 NStGHG und § 12 Abs. 1 NStGHG und § 30 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Während ihrer Amtszeit dürfen sie keiner Regierung und keinem Parlament Deutschlands oder der Europäischen Gemeinschaft angehören; sie dürfen auch nicht im öffentlichen Dienst des Landes stehen, nur ein Hochschullehrer- oder Richteramt hindert nicht an der Wahl zum Richter (vgl. Art. 55 Abs. 3 NV).
Alle Mitglieder des Staatsgerichtshofs leisten bei ihrem Amtsantritt diesen Eid (vgl. § 4 Abs. 2 NStGHG):
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Niedersachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Aktuelle Mitglieder des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs