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Mitglieder des Staatsgerichtshofs

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreter werden vom Landtag gewählt (vgl. Art. 55 Abs. 2 NV und § 3 Abs. 1 NStGHG) und von der Landesregierung ernannt (vgl. § 4 Abs. 1 NStGHG). Sie üben ein Ehrenamt aus und erhalten eine Aufwandsentschädigung (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 NStGHG). In ihren Entscheidungen sind die Mitglieder unabhängig und frei von Vorgaben (vgl. § 1 Abs. 1 NStGHG und § 12 Abs. 1 NStGHG und § 30 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Während ihrer Amtszeit dürfen sie keiner Regierung und keinem Parlament Deutschlands oder der Europäischen Gemeinschaft angehören; sie dürfen auch nicht im öffentlichen Dienst des Landes stehen, nur ein Hochschullehrer- oder Richteramt hindert nicht an der Wahl zum Richter (vgl. Art. 55 Abs. 3 NV).

Alle Mitglieder des Staatsgerichtshofs leisten bei ihrem Amtsantritt diesen Eid (vgl. § 4 Abs. 2 NStGHG):

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Niedersachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

Aktuelle Mitglieder des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs

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