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Selbstreinigungsverfahren auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung

Gegen den in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf, in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt zu haben, kann jedes Mitglied der Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs beantragen (sog. Selbstreinigungsverfahren). Es bedarf dazu der Zustimmung der Landesregierung (vgl. Art. 40 Abs. 3 NV).

Stellt der Staatsgerichtshof fest, dass das Mitglied der Landesregierung vorsätzlich die Verfassung oder das Gesetz verletzt hat (vgl. § 26 Abs. 2 NStGHG und § 25 Abs. 2 NStGHG), kann der Staatsgerichtshof zugleich erklären, dass das Mitglied sein Amt verliert (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 NV sowie § 26 Abs. 2 NStGHG und § 25 Abs. 2 NStGHG).

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